
07.09.2010, 12:07 Uhr
B3 - Brandmeldeanlage
Ludwigsburg, Stadtmitte
Schwieberdinger Strasse
| Aufgaben |
|
"(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. (2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten, beauftragt werden. (3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet. (4) Zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können nach Maßgabe dieses Gesetzes die Freiheit der Person (Artikel 2 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
|